Personal- und Arbeitsvermittlung nach AZAV
Seit dem 01.04.2012 gilt für die Vermittlung von Personal in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, kurz AZAV.
Inhalt dieser Verordnung ist die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Bisher konnten sich Arbeitssuchende, die Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, mit diesem an einen privaten Arbeitsvermittler wenden und ihn mit der Vermittlung in Arbeit beauftragen. Diese Beauftragung konnte dann im Erfolgsfall über den Vermittlungsgutschein mit der zuständigen Arbeitsagentur oder Jobcenter abgerechnet werden.
Der Vermittlungsgutschein wurde nun zum 01.04.2012 durch den "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" ersetzt.
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben Arbeitssuchende nun die Möglichkeit, sich neben einer rein erfolgsorientierten Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, auch an Personalvermittler und Bildungseinrichtungen zu wenden, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung anbieten. Diese Maßnahmen werden durch den § 45 SGB III geregelt.
Unser Anspruch ist es, unter Berücksichtigung dieser neuen Qualitätsrichtlinien unkompliziert Lösungen für Unternehmen und Arbeitssuchende zu finden.



